11.488 – Parlamentarische Initiative

29. September 2011

Curia Vista - Geschäftsdatenbank

Anpassung des Registerharmonisierungsgesetzes

Eingereicht von Germann Hannes

Einreichungsdatum 29.09.2011

Eingereicht im Ständerat

Eingereichter Text

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:

Artikel 12 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Registerharmonisierungsgesetz, RHG; SR 431.02) wird wie folgt geändert:

Art. 12 Auskunftspflicht

...

Abs. 2

Die Post und die für die Führung der Einwohnerregister zuständigen Amtsstellen teilen sich die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten von Einwohnerinnen und Einwohnern mit. Der Austausch findet regelmässig, strukturiert und in codierter elektronischer Form statt. Der Bundesrat regelt die Modalitäten der Bekanntgabe.

Begründung

Die Schweizer Gemeinden haben ein grosses Interesse an vollständigen und aktuellen Adressdaten der Einwohnerinnen und Einwohner in ihrem Gebiet. Es gibt eine grosse Anzahl von Personen, welche an einer Adresse Post empfangen, vielleicht sogar an dieser Adresse wohnen, sich aber aus irgendwelchen Gründen nicht in der entsprechenden Gemeinde angemeldet haben. Für die Einwohnerämter ist es schwierig und aufwendig, dies überhaupt zu erfahren.

Die Schweizerische Post verfügt über gute Adressdaten, die teilweise genauer sind als die der Einwohnerämter. Die Post hat gemäss heutiger Regelung im Registerharmonisierungsgesetz den für die Führung der Einwohnerregister zuständigen Amtsstellen auf Anfrage hin die Zustelladressen von Einwohnerinnen und Einwohnern unentgeltlich mitzuteilen (vgl. Formulierung in Art. 12 Abs. 2 RHG vom 23. Juni 2006). Aktuell erfolgt dieser Austausch jedoch nur im Einzelfall. Die Anfragen der Gemeinden gelangen wenig koordiniert und über verschiedene Kanäle (telefonisch, per Brief, elektronisch) an die Post, und entsprechend unstrukturiert erfolgt die Rückmeldung.

Auf der anderen Seite ist auch die Post zur effizienten Erfüllung ihres Leistungsauftrages im Rahmen der Grundversorgung (sprich Service public) auf vollständige und aktuelle Personendaten pro Adresse angewiesen. Zwar registriert die Post sämtliche Strassen, Häuser mit ihren Nummern sowie die Briefkästen, und sie mutiert sämtliche Wohnsitzwechsel natürlicher und juristischer Personen in der ganzen Schweiz. Für Letzteres ist sie jedoch auf die Mitteilung der betroffenen Personen angewiesen.

Mit der Anpassung des Registerharmonisierungsgesetzes wird die notwendige gesetzliche Grundlage geschaffen, um den Datenaustausch zwischen den Gemeinden und der Post zu erweitern sowie effizienter und regelmässiger zu gestalten. Für eine bestmögliche Adresspflege sollen die Gemeinden ihre Adressinformationen zu Personen pro Haushalt der Post zugänglich machen - selbstverständlich unter Einhaltung der einschlägigen Datenschutzbestimmungen.

Vom systematischen Adressdatenaustausch profitieren die Gemeinden, die Bürger und die Schweizerische Post.

 

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