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Bundesgesetzes über die Unterstützung der nationalen Menschenrechtsinstitution (MRIG)

17. Oktober 2017

Eidgenössisches Justiz und Polizeidepartement

Bundesamt für Justiz

Fachbereich Internationaler Menschenrechtsschutz

Frau Cordelia Ehrich

Bundesrain 20

3003 Bern

Bern, 10. Oktober 2017

Vernehmlassung zum Vorentwurf des Bundesgesetzes über die Unterstützung der nationalen Menschenrechtsinstitution (MRIG) von grundrechte.ch

Sehr geehrte Frau Bundesrätin, sehr geehrter Herr Bundesrat,

sehr geehrte Damen und Herren

Sie erhalten vorliegend die Vernehmlassungsantwort von grundrechte.ch zum Bundesgesetz über die Unterstützung der nationalen Menschenrechtsinstitution (MRIG). Gerne hoffen wir, dass unsere Anregungen in die definitive Vorlage einfliessen werden.

Inhalt der Stellungnahme

1. Vorbemerkungen

2. Allgemeine Bemerkungen

3. Bemerkungen zu den einzelnen Artikeln

1. Vorbemerkungen

grundrechte.ch setzt sich für den Erhalt und die Verwirklichung von Grund- und Menschenrechten ein, weil sie die Bedingung für eine demokratische Gesellschaft und für die individuelle und kollektive Entfaltung Aller sind.

grundrechte.ch ist Mitglieder der unabhängigen «NGO-Plattform Menschenrechte», welche sich zum Ziel gesetzt hat die Menschenrechtsarbeit in der Schweiz zu stärken. Die Plattform begleitet das seit 2011 bestehende «Schweizerischen Kompetenzzentrums für Menschenrechte» (SKMR). Als Mitglied der Plattform haben wir die Arbeit des SKMR mitverfolgt und schätzen die Arbeit des SKMR.

Die Umwandlung des SKMR in eine unabhängige Menschenrechtsinstitution ist nicht nur wünschenswert, sondern löst die Versprechen ein, welche die Schweiz mit den Parisern Prinzipien eingegangen ist. Wir begrüssen, dass die Schweiz nach fast 20 Jahren warten nun aktiv wird bei der Gründung eines unabhängigen NMRI. Die Vorlage, so wie sie nun vorliegt, geht in unseren Augen aber zu wenig weit.

Anstatt die Menschenrechte in der Schweiz und International zu stärken, beschränkt die Schweiz das geplante NMRI in unnötiger Weise.

Ziel der Schweiz muss es sein, eine unabhängige nationale Menschenrechts Institution mit A-Status zu schaffen, wie es die Pariser Prinzipien vorsehen. Nur eine solche Institution wird der humanitären Tradition und der schweizerischen Menschenrechtspolitik gerecht und kann einen tatsächlichen Beitrag leisten, die Menschenrechtssituation zu verbessern.

2. Allgemeine Bemerkungen

Zur Trägerschaft:

grundrechte.ch steht der geplanten universitären Anbindung des NMRI skeptisch gegenüber. Einerseits sind Konflikte zwischen der akademischen Freiheit und dem Menschenrechts-Mandat vorprogrammiert, andererseits sind die Universitäten von den Kantonen finanziert. Die finanzielle Abhängigkeit der Universitäten von den Kantonen schränkt aber die Unabhängigkeit des NMRI ein. Gerade gegenüber den Kantonen muss aber die Kontrolle von Menschenrechtsverletzungen in Gefängnissen, Heimen oder bei der Polizeiarbeit gewährleistet sein. Um einen solchen Konflikt zu verhindern, sollte die NMRI nicht an eine staatliche Institution, wie die Universitäten angebunden werden.

Zur Aufgabe:

Für grundrechte.ch fehlt im Gesetz die wichtigste Aufgabe einer Nationalen Menschenrechtsinstitution. Ziel darf es nicht nur sein, die Menschenrechte zu fördern, sondern auch - so wie es die Pariser Prinzipien vorsehen - zu schützen. Gemäss Bericht des Bundesrats fällt die Behandlung von «Einzelfällen im Sinne einer Ombudsfunktion […] nicht in den Aufgabenbereich der NMRI». Dies widerspricht der Idee einer Nationalen Menschenrechtsinstitution, so wie sie die UNO-Generalversammlung in den Pariser Prinzipien vorgesehen hat.

Der Schutz der Menschenrechte kann nur gewährleistet werden, wenn Verletzungen von einem unabhängigen Gericht überprüft werden. So muss ein effektiver Menschenrechtsschutz auf individueller Ebene den Zugang zur Justiz sicherstellen. Die Rolle des NMRI muss es daher sein, den Zugang zur Justiz zu fördern.

3. Bemerkungen zu den einzelnen Artikeln

Art. 5 Pluralistische Vertretung gesellschaftlicher Kräfte

grundrechte.ch fordert, dass alle gesellschaftlichen Kräfte zur Förderung und Schutz der Menschenrechte in die Arbeit des NMRI eingebunden werden. So wie Artikel 5 momentan ausgestaltet ist, reicht dies nicht. Die Aufgabe des Bundesrats muss es sein, die Organisationsstruktur in einer Verordnung klar zu regeln, um sicherzustellen, dass dem Gedanke der Pariser Prinzipen nach einer pluralistischen Vertretung der gesellschaftlichen Kräfte Rechnung getragen wird. Darum schlagen wir folgende Formulierung für Art. 5 vor:

«Art. 5 Abs. 2 (neu): Der organisatorische Rahmen der NMRI wird in Übereinstimmung mit den Pariser Prinzipien in einer Verordnung zum Gesetz festgelegt.»

Wir danken Ihnen für die Berücksichtigung unserer Anliegen und stehen für Rückfragen gerne zur Verfügung.

Freundliche Grüsse

Viktor Györffy, Präsident grundrechte.ch

 

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